Spielsuchtprävention Drucken E-Mail

Die Regulierung des Glückspielmarkts im Allgemeinen und der Lotterien im Besondern ermöglicht es, ein sozialverträgliches und kontrolliertes Angebot auf dem Markt anzubieten. Lotterien, die mittels der heutigen technologischen Möglichkeiten betrieben werden, können unter dem Aspekt der Spielsucht problematischer sein als die klassischen Papierlos-Lotterien. Dieser Problematik trugen die 26 Kantone mit der Schaffung des Konkordats Rechnung. Die interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 1. Juli 2007 verpflichtet die Lotteriegesellschaften Swisslos und Loterie Romande den Kantonen 0.5 Prozent, des im jeweiligen Wirtschaftsgebiet erwirtschafteten Bruttospielertrages, abzugeben. Die Kantone ihrerseits sind verantwortlich dafür, dieses Geld zur Prävention und Spielsuchtbekämpfung einzusetzen. Dabei wird eine interkantonale Zusammenarbeit zwischen den Kantonen begrüsst.
 
Die Kantone der Deutschschweiz und der Kanton Tessin haben in einem ersten Schritt eine Grundlagenstudie Spielsucht und darauffolgend eine Folgestudie erstellen lassen. Beide Schlussberichte liegen vor. Die Studien dienen als Basis für ein zweckmässiges Vorgehen bei der Erarbeitung von Massnahmen in der Bekämpfung und Prävention von Spielsucht im Lotterie- und Wettbereich.
Die Westschweizer Kantone ihrerseits haben abgestützt auf bereits existierende wissenschaftliche Spielsuchtstudien, wie die „étude romande sur le jeu“, eine Zusammenarbeitsvereinbarung mit der Conférance latine des affaires sociales et sanitaires (CLASS) abgeschlossen.
 
Die Lotterie- und Wettkommission (Comlot) als interkantonale Zulassungs- und Aufsichtsbehörde ist nach der interkantonalen Vereinbarung verpflichtet, mit geeigneten Anordnungen der Spielsucht entgegenzuwirken. Sie klärt vor der Erteilung einer Bewilligung das Suchtpotenzial eines neuen Lotterieprodukts oder einer Wette ab, beugt mit geeigneten Bedingungen und Auflagen übermässigem Spiel vor und überwacht die Wirksamkeit der angeordneten Einschränkungen. Zudem schliesst die Comlot bei ihren Abklärungen auch den Aspekt des Jugendschutzes ein.
 
Zusätzlich obliegt ihr die Aufgabe, Lotterien oder lotterieähnliche Veranstaltungen illegaler Anbieter auf dem Schweizermarkt zu verhindern. Diese unkontrollierten Angebote fördern durch hohe Gewinnausschüttungen und aggressive Vermarktungspraktiken die Spielsucht. Illegale Anbieter unterliegen keinen staatlichen Einschränkungen. Sie leisten keine Spielsuchtabgabe und zahlen keine Steuern; die von ihnen verursachten externen Kosten werden vielmehr von den Kantonen bzw. dem Steuerzahler getragen.

Studien
Grundlagenstudie
Folgestudie zur Grundlagenstudie Spielsucht

Massnahmen
Swisslos Interkantonale Landeslotterie
Loterie Romande
Die Links zu den kantonalen Massnahmen folgen anfangs 2009